Beaufort
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AGB


Allgemeine Geschäftsbedingungen WANDWERK S.à r.l.
Holzbau- und Schreinerarbeiten

Artikel 1: Allgemeine Bestimmungen

1.1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Holzbau- und Schreinerarbeiten, die Sie bei uns: 

WANDWERK S.à r.l. Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Sitz: L-6314 Beaufort, 6, rue des Promenades

H.R. Luxemburg: B 229249

Niederlassungsermächtigungen: 10097345/0-1 

(hiernach auch “Auftragnehmer” genannt) 

in Auftrag geben, sowie jegliche daraus resultierenden vertraglichen und geschäftlichen Beziehungen und erbrachten Dienstleistungen.

1.2. Der Auftraggeber bestätigt, dass unsere Angebote, Lieferscheine und Verträge, sowie die vorliegenden AGB die vollständige Vereinbarung zwischen den Parteien darstellen und somit jedes vorherige Schriftstück oder mündliche Vereinbarung aufheben.

1.3. Die vorliegenden AGB sind maßgebend und haben Vorrang vor jeglichen Klauseln, Kaufbedingungen (allgemeine oder besondere) und Angaben auf Dokumenten oder Unterlagen des Auftraggebers.

1.4. Die AGB des Auftraggebers verpflichten uns nicht, es sei denn wir hätten ausdrücklich und schriftlich deren Geltung zugestimmt. Unser Einverständnis kann in keinem Fall von dem Umstand abgeleitet werden, dass wir geschäftliche Beziehungen, selbst langfristiger Natur, mit dem Auftraggeber unterhalten, ohne dessen AGB beanstandet oder deren Anwendung ausdrücklich ausgeschlossen zu haben.

1.5. Die vorliegenden AGB gelten als Rahmenvereinbarung, auch für künftige Verträge mit dem Auftraggeber, ohne dass in jedem Einzelfall erneut auf deren Geltung hingewiesen werden muss.

Artikel 2: Vertragsgegenstand

2.1. Wir führen für den Auftraggeber Holzbauarbeiten, sowie Außen- und Innenschreinerarbeiten, gemäß dem uns erteilten Auftrag, der Art und dem Umfang der vereinbarten Leistungen sowie den gesetzlichen Vorschriften, durch.

2.2. Für den Erhalt der erforderlichen behördlichen Genehmigungen (z.B. Baugenehmigung) trägt alleine der Auftraggeber die Verantwortung, insbesondere wenn der Auftraggeber den Beginn der Arbeiten anordnet obgleich die erforderlichen Genehmigungen nicht vorliegen.

2.2. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass der Einsatzort frei zugänglich und durch einen geeigneten und befestigten Zufahrtsweg, auch für schwere Baumaschinen und Transportfahrzeuge, erreichbar ist. Gleiches gilt für Innenräume, die im Vorfeld leergeräumt werden müssen, so dass unsere Arbeiten ungehindert durchgeführt werden können.

2.3. Der Auftraggeber ist dazu verpflichtet, uns die Massenberechnungen, die technischen Pläne und das Baulastenverzeichnis (insofern solche Unterlagen vorliegen) vor Angebotserstellung zur Verfügung zu stellen und uns umfassend über besondere Risiken oder Erschwernisse, wie beispielsweise Versorgungsleitungen, Elektro-, Telefonkabel, Verbindungen zu Nachbargebäuden usw., zu unterrichten.

Artikel 3: Angebote und Vertragsabschluss

3.1. Unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend, es sei denn diese wären ausdrücklich von uns als verbindlich gekennzeichnet worden.

3.2. Eine schriftliche Bestellung/Auftragsbestätigung seitens des Auftraggebers gilt als verbindliches Vertragsangebot, wobei wir uns das Recht vorbehalten, dieses Vertragsangebot ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

3.3. Kosten für die eventuelle Anlage von Zufahrtswegen oder das Freiräumen des Einsatzortes (siehe auch Artikel 2.2.) sind nicht in unseren Angeboten enthalten (insofern nicht gesondert aufgeführt). Gleiches gilt für eventuelle Mehrkosten, die auf besondere Umstände zurückzuführen sind, die uns bei Angebotserstellung nicht bekannt waren.

Artikel 4: Baubeginn/Fertigstellungstermine

4.1. Die mündlich vereinbarten Termine für den Baubeginn oder die Fertigstellung sind als unverbindlich zu betrachten.

4.2. Falls das Datum des Baubeginns oder der Fertigstellungstermin nicht eingehalten werden kann, entsteht dem Auftraggeber daraus keinerlei Schadenersatzanspruch oder das Recht, den Vertrag vorzeitig aufzulösen. Sollte es jedoch zu unverhältnismäßig langen Verzögerungen kommen, die belegbar durch uns verursacht/verschuldet sind, hat der Auftraggeber nach Ablauf einer Frist von 14 Tagen nach Versand einer an uns gerichteten, letzten erfolglosen Inverzugsetzung das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.

4.3. Sollte der Beginn der Arbeiten bzw. die Fertigstellung aufgrund von höherer Gewalt oder nicht durch uns zu verantwortenden Gründen (Unfall, Brand, Epidemien oder Pandemien, Streiks, Witterung, …), des Nichtvorliegens der behördlichen Genehmigungen, technischer Einschränkungen oder aus Sicherheitsgründen nicht (oder nicht in absehbarer Zukunft) möglich oder vertretbar sein, behalten wir uns das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass dem Auftraggeber aus diesem Umstand ein Recht auf Schadenersatz oder Vertragserfüllung entsteht.

Artikel 5: Preise

5.1. Insofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vereinbarten Preise.

5.2. Die in den von uns als verbindlich gekennzeichneten Angeboten und Kostenvoranschlägen vermerkten Preise sind lediglich während einer Frist von 30 Tagen ab Ausstellungsdatum bindend.

5.3. Unsere Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer und ggf. Entsorgungskosten, die im Rahmen der Baustelle anfallen, es sei denn diese wären in unseren Angeboten gesondert vorgesehen worden.

5.4. Bei offensichtlich fehlerhafter Preisberechnung unsererseits, behalten wir uns das Recht zur Nachforderung vor.

Artikel 6: Zahlung

6.1. Wenn nicht anders vereinbart, ist jede Rechnung zahlbar innerhalb von 14 Tagen, ohne Skonto oder andere Nachlässe.

6.2. Wir sind dazu berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung vom Auftraggeber zu verlangen und das Zustandekommen des Vertrages von der vorherigen, vollständigen Begleichung dieser Vorschussleistung abhängig zu machen. Sollte der Vertrag bereits rechtswirksam abgeschlossen worden sein, behalten wir uns das Recht vor, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzukündigen, wenn die Vorschusszahlung nicht in der vereinbarten Frist erfolgt ist und ohne dass dem Auftraggeber daraus ein Recht auf Schadenersatz oder Vertragserfüllung entstehen würde.

6.3. Die Zahlung erfolgt in der auf der Rechnung aufgeführten Währung durch Überweisung auf eines unserer Bankkonten.

6.4. Wenn abweichend von Paragraph 6.1., Zahlungsfristen ausdrücklich gewährt wurden, bewirkt jede Verspätung der Zahlung von Rechtswegen und ohne vorherige Mahnung die unmittelbare Fälligkeit des/der ausstehenden Saldos/Saldi. Ab diesem Zeitpunkt werden Verzugszinsen zu dem in Luxemburg anwendbaren gesetzlichen Zinssatz berechnet. In diesen Fällen behalten wir uns ebenfalls das Recht vor, die Ausführung der noch laufenden Aufträge auszusetzen bis zur vollständigen Zahlung der noch ausstehenden Beträge, ohne dass dem Auftraggeber aus diesem Umstand irgendein Anspruch einschließlich des Rechts auf Schadenersatz entstehen würde.

6.5. Jede vom Auftraggeber geleistete Zahlung wird zunächst auf die Verzugszinsen und dann auf den eigentlichen Rechnungsbetrag angerechnet.

6.6. Im Falle einer gerichtlichen Eintreibung der Forderungen, gehen die daraus entstandenen Kosten und Auslagen ausschließlich zu Lasten des Auftraggebers.

Artikel 7: Eigentumsvorbehalt

7.1. Abweichend von Artikel 1583 des luxemburgischen Zivilgesetzbuches behalten wir uns das Eigentumsrecht an unseren Waren/Produkten vor (der Gefahrenübergang an den Auftraggeber findet hingegen bei Lieferung statt), solange unsere Rechnungen und alle damit verbundenen Kosten nicht beglichen wurden. Insofern der Auftraggeber unsere Rechnungen nicht vollständig beglichen hat, verpflichtet sich dieser dazu, die Ware weder zu veräußern, zu verpfänden, noch auf eine andere Art und Weise den Wert der Ware zu mindern. Er verpflichtet sich ebenfalls dazu, eine eventuelle Rücknahme der Ware durch uns nicht zu behindern.

7.2. Im Falle der Rücknahme ist der Auftraggeber dazu verpflichtet, uns für jegliche Wertverluste der Ware zu entschädigen, einschließlich der normalen Abnutzung und/oder Zerstörung, sowie uns die entstandenen Kosten für die Rücknahme zu erstatten. Als Entschädigung können wir den bereits angezahlten Teil des Kaufpreises einbehalten.

Artikel 8: Mängelprüfung, Ansprüche und Haftung

8.1. Nach angezeigter Fertigstellung werden die Arbeiten innerhalb von 15 Tagen durch den Auftraggeber abgenommen. Die Abnahme kann auch formfrei oder stillschweigend erfolgen. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Auftraggeber innerhalb der vorgesehenen Frist keinerlei Vorbehalte oder Beanstandungen vorbringt, beziehungsweise die Räume/den Gegenstand in Gebrauch genommen hat oder mit Nachfolgearbeiten begonnen wurde. Sollten innerhalb der vorgenannten Frist keine Beanstandungen an uns herangetragen werden, gilt das Rechnungsdatum als endgültiges Abnahmedatum und Beginn der gesetzlichen Garantiefristen.

8.2. Offensichtliche Mängel sind uns nach deren Feststellung unverzüglich anzuzeigen. Sollte dies nicht erfolgen, übernehmen wir keinerlei Gewähr für daraus entstandene Schäden.

8.3. Unsere Gewährleistungspflichten beschränken sich auf die verpflichtenden, gesetzlichen Garantie- und Gewährleistungspflichten und -fristen.

8.4. Es wird keinerlei Gewähr übernommen für Mängel oder Schäden, die unsere Leistungen betreffen, jedoch aufgrund von fehlerhaften Berechnungen oder unvollständiger Informationen und Unterlagen des Auftraggebers, Architekten, Statikers oder anderer Gewerke entstanden sind.

8.5. Für Beschädigungen an Versorgungsleitungen übernehmen wir keinerlei Haftung, es sei denn, wir wären im Vorfeld schriftlich über deren Existenz informiert worden oder diese wären in den uns zur Verfügung gestellten Unterlagen genau und eindeutig verzeichnet gewesen.

8.6. Da es sich bei den verbauten Materialen überwiegend um Naturprodukte wie Holz handelt, kann die äußere Erscheinung der gelieferten Produkte von den Illustrationen in unseren Broschüren, Katalogen und auf unserer Webseite abweichen. Insbesondere können Unterschiede in Farbe, Ton, natürlich gewachsene Risse, Astlöcher, etc. nicht Anlass zu einer Beanstandung oder Inanspruchnahme der Garantie seitens des Auftragnehmers sein.

Artikel 9: Verschiedenes

9.1. Der Auftraggeber verpflichtet sich dazu, mit Beginn der Arbeiten und auf eigene Kosten die Strom- und Wasserzufuhr zur Baustelle zu gewährleisten.

9.2. Der Auftraggeber ist unter gewissen Bedingungen dazu verpflichtet einen Sicherheitskoordinator zu beauftragen. Sollte dieser die Umsetzung spezifischer Sicherheitsmaßnahmen fordern, so sind die damit entstandenen Mehraufwendungen nicht in unseren Preisen enthalten, es sei denn, wir wären im Vorfeld über solche Maßnahmen schriftlich unterrichtet worden.

Artikel 10: Salvatorische Klausel

Sollten Bestimmungen der vorliegenden AGB unwirksam, nichtig oder unvollständig sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksamen Bestimmungen sind durch solche zu ersetzen, die in ihrem wirtschaftlichen Gehalt den unwirksamen Bestimmungen am nächsten kommen. Gleiches gilt für Vertragslücken.

Artikel 11: Schlussbestimmungen

Sämtliche möglichen Streitfälle bezüglich der Gültigkeit, der Auslegung, der Ausführung, der Kündigung oder der Auflösung des vorliegenden Vertrages unterliegen ausschließlich der Zuständigkeit der luxemburgischen Gerichte. Vorliegender Vertrag unterliegt der luxemburgischen Gesetzgebung. Sollte der Auftraggeber nicht der deutschen Sprache mächtig sein kann ihm auf dessen Anfrage hin eine ins Französische übersetzte Fassung der vorliegenden AGB zur Verfügung gestellt werden. Im Falle von Abweichungen zwischen den verschiedenen Sprachversionen ist die deutsche Fassung ausschlaggebend.

Avertissement pour nos clients francophones:

Si vous ne maîtrisez pas la langue dans laquelle les présentes CG sont rédigées vous avez le droit d’obtenir, sur simple demande, une traduction française des présentes conditions.

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